Ist TB-500 legal in Deutschland? Und BPC-157?
TB-500 steht in der Anlage des Anti-Doping-Gesetzes, BPC-157 ist ein Arzneimittel ohne Zulassung. Was das für Besitz, Kauf, Import und Sport bedeutet.
Die diepeptide.de Redaktion · Redaktionelle Pruefung · Stand 09. Oktober 2026
Nur zu Informationszwecken · ersetzt keine ärztliche Beratung.
Die kurze Antwort: TB-500 ist in Deutschland kein zugelassenes Arzneimittel und steht namentlich in der Anlage des Anti-Doping-Gesetzes. Handel, Abgabe und Inverkehrbringen zu Dopingzwecken sind verboten. Erwerb, Besitz und Einfuhr sind ab einer nicht geringen Menge strafbar, wenn der Stoff zum Doping im Sport bestimmt ist. Diese Grenze liegt für Thymosin-beta-4 und seine Derivate, also auch für TB-500, bei 100 mg. BPC-157 steht nicht in dieser Anlage. Es ist ein Arzneimittel ohne Zulassung: Verkauf, Inverkehrbringen und das Verbringen nach Deutschland sind nach dem Arzneimittelgesetz verboten, der bloße Besitz zum Eigengebrauch ist dort nicht mit Strafe bedroht. Im organisierten Sport sind beide Stoffe zu jeder Zeit verboten. Stand der Prüfung: 9. Oktober 2026.
Zwei Stoffe, zwei Gesetze
Beide Peptide werden online in denselben Shops und Foren gehandelt, rechtlich sitzen sie aber in unterschiedlichen Schubladen. Das erklärt, warum die Antworten im Netz so widersprüchlich wirken.
TB-500 fällt unter das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Dieses Gesetz hat eine eigene Anlage mit Stoffen, deren Erwerb und Besitz in nicht geringer Menge verboten ist. Dort steht unter „Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren“ der Eintrag „Thymosin-beta-4 und seine Derivate, zum Beispiel TB-500“. Die Anlage in dieser Fassung geht auf die Fünfte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln zurück, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 67.
BPC-157 steht in dieser Anlage nicht. Für BPC-157 gilt das Arzneimittelgesetz (AMG). Ein Stoff, der im Körper angewendet werden kann, um physiologische Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung zu beeinflussen, ist nach § 2 Absatz 1 AMG ein Arzneimittel. Für ein solches Arzneimittel gibt es in Deutschland keine Zulassung, und ohne Zulassung darf es nach § 21 AMG nicht in den Verkehr gebracht werden.
Der entscheidende Unterschied: Das Anti-Doping-Gesetz stellt bei gelisteten Stoffen auch den Erwerb und Besitz unter Strafe, das Arzneimittelgesetz richtet sich in erster Linie gegen Hersteller, Händler und Anwender bei anderen Menschen. Was die Studienlage zu beiden Stoffen hergibt, steht im Beitrag BPC-157 & TB-500: die Studienlage.
TB-500: was das Anti-Doping-Gesetz genau verbietet
Das AntiDopG unterscheidet drei Ebenen. Für jede gelten andere Voraussetzungen und andere Strafen.
Handel, Abgabe, Inverkehrbringen
§ 2 Absatz 1 AntiDopG verbietet es, ein Dopingmittel zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport herzustellen, damit Handel zu treiben, es abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen oder zu verschreiben. Maßgeblich ist hier die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping, also die WADA-Verbotsliste in der im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemachten Fassung. Thymosin-beta-4 und TB-500 stehen dort unter S2. Eine Mengengrenze gibt es auf dieser Ebene nicht. Die Strafe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 AntiDopG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Erwerb, Besitz, Einfuhr
§ 2 Absatz 3 AntiDopG verbietet es, einen Stoff aus der Anlage zum Gesetz „in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen“. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Der Stoff steht in der Anlage. TB-500 steht dort namentlich.
- Die Menge ist nicht gering. Die Dopingmittel-Mengen-Verordnung legt für Thymosin-beta-4 und seine Derivate 100 mg fest, bezogen auf die freie Verbindung des Stoffes. Gezählt wird die Gesamtmenge des Wirkstoffs, die jemand besitzt, nicht die Zahl der Fläschchen.
- Der Zweck ist Doping im Sport. Dieser Punkt wird oft unterschätzt. Der Bundesgerichtshof hat 2017 entschieden, dass „Sport“ im Sinne des Gesetzes nicht nur den Leistungssport meint, sondern auch Breiten- und Freizeitsport ohne Wettkampf, ausdrücklich auch den gezielten Muskelaufbau im Kraftsport. „Nur fürs Fitnessstudio“ ist damit kein Ausweg.
Die Strafe nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 AntiDopG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Wer fahrlässig handelt, etwa weil er die Menge oder die Einstufung nicht kannte, riskiert nach § 4 Absatz 6 bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Unterhalb der nicht geringen Menge greift § 2 Absatz 3 nicht. Der Bundesgerichtshof hat das in derselben Entscheidung so erklärt: Der Gesetzgeber hat den Besitz kleinerer Mengen zum Eigenkonsum bewusst straffrei gelassen.
Selbstanwendung
Die Anwendung bei sich selbst regelt § 3 AntiDopG (Selbstdoping). Verboten ist sie, wenn jemand sich ohne medizinische Indikation einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports verschaffen will. Bestraft wird dieser Verstoß nach § 4 Absatz 7 aber nur bei Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern, die als Mitglied eines Testpools Trainingskontrollen unterliegen, oder bei Personen, die aus dem Sport Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Für Freizeitsportler ist die Selbstanwendung selbst also keine Straftat. Strafbar bleiben für sie Erwerb und Besitz ab 100 mg, und jede Weitergabe an andere.
Schwere Fälle
§ 4 Absatz 4 AntiDopG sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, wenn durch Handel oder Besitz die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird, wenn jemand aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt, wenn Dopingmittel an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden oder wenn gewerbsmäßig oder als Bande gehandelt wird. Das ist die Ebene, auf der Shop-Betreiber und Weiterverkäufer stehen.
BPC-157: was das Arzneimittelgesetz verbietet
Für BPC-157 gibt es keine Mengengrenze und keine Anlage. Die Fragen lauten hier: Wer bringt den Stoff in den Verkehr, wer wendet ihn bei anderen an, und wer bringt ihn über die Grenze?
- Inverkehrbringen ohne Zulassung. § 21 Absatz 1 AMG erlaubt das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln nur mit Zulassung. Ein Verstoß ist nach § 96 Nummer 5 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.
- Bedenkliche Arzneimittel. § 5 AMG verbietet es, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden. Bedenklich ist ein Arzneimittel, wenn nach dem Stand der Wissenschaft der begründete Verdacht schädlicher Wirkungen über ein vertretbares Maß hinaus besteht. Für Stoffe ohne geprüfte Sicherheitsdaten am Menschen ist das ein realistischer Vorwurf. Die Strafe nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 AMG: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
- Einfuhr. § 73 Absatz 1 AMG lässt Arzneimittel, die der Zulassungspflicht unterliegen, nur dann nach Deutschland verbringen, wenn sie zugelassen sind. Eine Bestellung aus dem Ausland verstößt dagegen. Das ist nach § 97 Absatz 2 Nummer 8 AMG eine Ordnungswidrigkeit. Der Zoll kann die Sendung anhalten.
- Besitz. Einen Straftatbestand für den bloßen Besitz eines nicht zugelassenen Arzneimittels zum Eigengebrauch enthält das AMG nicht. Die Strafvorschriften der §§ 95 und 96 knüpfen an Herstellen, Inverkehrbringen, Handel, Abgabe und Anwendung bei anderen an.
Eine Ergänzung, die in Foren fast immer fehlt: BPC-157 steht in der Klasse S0 der WADA-Liste (nicht zugelassene Substanzen), namentlich genannt in der Verbotsliste 2024 wie in der Verbotsliste 2026. Diese Liste ist zugleich die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping, auf die § 2 Absatz 1 AntiDopG verweist. Wer BPC-157 zum Zwecke des Dopings im Sport verkauft oder abgibt, bewegt sich damit auch im Anti-Doping-Strafrecht. Für Erwerb und Besitz gilt das nicht, weil BPC-157 nicht in der Anlage zum Gesetz selbst steht.
Die Übersicht: Handlung für Handlung
| Handlung | TB-500 | BPC-157 |
|---|---|---|
| Verkauf, Abgabe, Inverkehrbringen | Verboten (§ 2 Abs. 1 AntiDopG), bis zu drei Jahre | Verboten (§ 21, § 5 AMG), bis zu ein bzw. drei Jahre; bei Dopingzweck zusätzlich § 2 Abs. 1 AntiDopG |
| Erwerb und Besitz | Strafbar ab 100 mg bei Dopingzweck (§ 2 Abs. 3 AntiDopG) | Kein Straftatbestand im AMG für bloßen Besitz |
| Bestellung aus dem Ausland | Strafbar ab 100 mg bei Dopingzweck (Verbringen); zusätzlich § 73 AMG | Verbringungsverbot § 73 AMG, Ordnungswidrigkeit (§ 97 AMG), Zoll kann anhalten |
| Anwendung bei sich selbst | Nur für Spitzensportler strafbar (§ 3, § 4 Abs. 7 AntiDopG) | Kein Straftatbestand; § 5 AMG verbietet die Anwendung bei anderen |
| Organisierter Sport (WADA/NADA) | Verboten, Klasse S2.3, zu allen Zeiten | Verboten, Klasse S0, zu allen Zeiten |
Wie Ermittlungen beginnen
Verfahren gegen Käuferinnen und Käufer entstehen in der Regel nicht aus dem Nichts. Zwei Wege sind aus den Veröffentlichungen der Behörden erkennbar.
Der Zoll. Post- und Kuriersendungen aus dem Ausland werden vom Zoll kontrolliert. Für Arzneimittel ohne Zulassung gilt das Verbringungsverbot des § 73 AMG, und der Zoll führt die Verbringungsverbote für Arzneimittel auf seiner eigenen Seite. Bei Stoffen aus der Anlage des Anti-Doping-Gesetzes rechnet der Zoll die Menge nach. Eine Pressemitteilung des Zolls aus dem Jahr 2023 beschreibt den Ablauf an einem Reisenden mit Dopingmitteln: Mengenberechnung, Einleitung eines Verfahrens wegen Bannbruchs nach § 372 Abgabenordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 3 AntiDopG, Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Bannbruch begeht nach § 372 AO, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt. Unterhalb der nicht geringen Menge greift § 2 Absatz 3 AntiDopG nicht; es bleibt beim Verbringungsverbot des § 73 AMG mit der Ordnungswidrigkeit nach § 97 AMG.
Durchsuchte Versandhändler. Wird ein Shop durchsucht, sind Bestelldaten Beweismittel. § 94 StPO verpflichtet die Ermittlungsbehörden, Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sicherzustellen. Dazu zählen Kundenlisten, Zahlungsdaten und Versandadressen. Aus solchen Daten können Verfahren gegen einzelne Besteller entstehen. Ob daraus ein Vorwurf nach dem AntiDopG wird, hängt wieder von Stoff, Menge und Zweck ab.
Post vom Zoll oder eine Vorladung: was dann gilt
Wer ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder des Zolls erhält, ist Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Die Strafprozessordnung gibt dafür feste Rechte vor. Sie gelten in jedem Verfahren, unabhängig vom Vorwurf.
- Schweigerecht. Nach § 136 Absatz 1 StPO ist dem Beschuldigten zu Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, und er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Auf Ladung der Staatsanwaltschaft muss der Beschuldigte nach § 163a Absatz 3 StPO erscheinen; eine solche Erscheinenspflicht gegenüber der Polizei sieht das Gesetz für Beschuldigte nicht vor. Erscheinen und Aussagen sind zwei verschiedene Dinge: Auch wer erscheint, darf schweigen.
- Verteidigung. Derselbe Paragraf sieht den Hinweis vor, dass der Beschuldigte jederzeit, auch vor der Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann, und dass er sich schriftlich äußern darf.
- Akteneinsicht. Nach § 147 StPO darf die Verteidigung die Akten einsehen. Ohne Verteidiger kann der Beschuldigte nach § 147 Absatz 4 selbst Akteneinsicht beantragen, allerdings nur, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. In der Praxis ist die Akte der Ort, an dem sich klärt, welche Menge die Behörde annimmt und welchen Zweck sie unterstellt.
Was die Strafprozessordnung nicht vorsieht: eine Pflicht, Fragen des Zolls zur Verwendung einer Sendung zu beantworten, oder eine Pflicht, weitere Bestellungen offenzulegen.
Mögliche Ausgänge eines Verfahrens
Die meisten Verfahren wegen Erwerb oder Besitz enden nicht mit einer Hauptverhandlung. Die Strafprozessordnung kennt mehrere Wege, und das Bundeszentralregistergesetz regelt, was davon im Führungszeugnis steht.
| Ausgang | Rechtsgrundlage | Was es bedeutet |
|---|---|---|
| Einstellung wegen Geringfügigkeit | § 153 StPO | Die Staatsanwaltschaft sieht von der Verfolgung ab, wenn die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse besteht. Keine Verurteilung, kein Eintrag im Führungszeugnis. |
| Einstellung gegen Auflage | § 153a StPO | Vorläufiges Absehen von der Anklage gegen Auflagen, etwa eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse. Nach Erfüllung keine Verurteilung. |
| Strafbefehl | § 407 StPO | Schriftliche Festsetzung der Rechtsfolgen ohne Hauptverhandlung, in der Regel eine Geldstrafe in Tagessätzen. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist nur mit Verteidiger und nur zur Bewährung möglich. Eine Verurteilung. |
| Urteil nach Hauptverhandlung | §§ 4 AntiDopG, 95 und 96 AMG | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe im Rahmen der jeweiligen Strafvorschrift. |
| Einziehung der Ware | § 5 AntiDopG, § 74 StGB | Stoffe, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden, auch per Strafbefehl (§ 407 Absatz 2 StPO). |
Zwei Zahlen aus dem Gesetz ordnen die Geldstrafe ein. Nach § 40 StGB wird sie in Tagessätzen verhängt, mindestens fünf und höchstens 360, und die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem täglichen Nettoeinkommen. Nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG wird eine Verurteilung zu nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Ab 91 Tagessätzen, oder bei einer zweiten Eintragung, erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis, das Arbeitgeber anfordern können.
Folgen für Beruf und Beamtenverhältnis
Für die meisten Angestellten endet die Sache mit der Frage, ob die Strafe im Führungszeugnis steht. Für Beamtinnen und Beamte gibt es eine gesetzliche Grenze: Nach § 24 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz (Landesbeamte) und § 41 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils, wenn wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird. Geldstrafen und kürzere Freiheitsstrafen lösen diese gesetzliche Folge nicht aus. Für zulassungspflichtige Berufe wie Ärztinnen, Apotheker oder Rechtsanwälte gelten eigene Berufsgesetze mit eigenen Maßstäben; diese Seite nennt dazu keine pauschalen Grenzen, weil die zuständigen Behörden und Kammern im Einzelfall entscheiden.
„Research chemical“, „not for human use“: warum das Etikett nichts ändert
Fast jedes Fläschchen trägt den Hinweis „nur für Forschungszwecke, nicht für den menschlichen Gebrauch“. Rechtlich bewirkt der Satz nichts, aus zwei Gründen.
Erstens nennt die Anlage des Anti-Doping-Gesetzes Stoffe beim Namen. § 2 Absatz 3 fragt nach dem Stoff, der Menge und dem Zweck, den die besitzende Person verfolgt. Was auf dem Etikett des Verkäufers steht, spielt in dieser Prüfung keine Rolle.
Zweitens definiert § 2 Absatz 1 AMG den Arzneimittelbegriff über die Wirkung im Körper und den Verwendungszweck. Ein Stoff, der dazu bestimmt ist, am Menschen angewendet zu werden, oder der im Körper pharmakologisch wirkt, ist ein Arzneimittel. Ob ein Produkt zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, ergibt sich aus den gesamten Umständen: Wie wird es beworben, in welchen Foren wird es verkauft, liegen Spritzen und Dosierhinweise bei, wer bestellt es. Ein Shop, der Peptide an Privatkunden mit Fitnessinteresse verschickt, kann sich darauf nicht berufen, dass er formal nur an „Forscher“ liefert.
Das Etikett schützt also vor allem den Verkäufer, und auch den nur auf dem Papier. Für die Käuferin oder den Käufer ändert es weder die Zollrechtslage noch die Frage der nicht geringen Menge.
WADA, NADA und der Sport
Für alle, die unter Anti-Doping-Regeln trainieren oder starten, gilt eine eigene Ebene neben dem Strafrecht. Die Verbotsliste der WADA 2026, in deutscher Fassung bei der NADA abrufbar, führt Thymosin-beta-4 und seine Derivate mit dem Beispiel TB-500 in Klasse S2.3 (Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren). BPC-157 steht in Klasse S0 (nicht zugelassene Substanzen). Beide Klassen sind „zu allen Zeiten verboten“, also im Wettkampf und außerhalb.
Die Folgen sind zweistufig. Sportrechtlich droht bei einem positiven Befund ein Verfahren nach dem Welt-Anti-Doping-Code mit Sperre, unabhängig davon, ob strafrechtlich etwas passiert. Strafrechtlich kommt für Testpool-Athleten § 3 AntiDopG hinzu, und für alle anderen bleibt die Besitzgrenze von 100 mg. Die NADA weist außerdem darauf hin, dass auch nicht namentlich genannte Peptide verboten sein können, wenn sie die Kriterien der Liste erfüllen.
Andere Peptide: welches Gesetz greift
Die Namen, die in Foren im selben Atemzug fallen, verteilen sich auf dieselben zwei Schubladen. Die Tabelle nennt nur Stoffe, deren Einordnung sich aus der Anlage des AntiDopG, der Mengenverordnung, der WADA-Liste oder einer Behördenmitteilung belegen lässt.
| Stoff | Anlage AntiDopG (Besitzgrenze) | WADA-Liste 2026 | Arzneimittelrecht |
|---|---|---|---|
| TB-500 (Thymosin-beta-4) | Ja, 100 mg | S2.3, verboten | Keine Zulassung |
| CJC-1295 | Ja, Gruppe GHRH, 180 mg | S2, verboten | Keine Zulassung |
| Ipamorelin | Ja, Gruppe GHS, 150 mg | S2, verboten | Keine Zulassung |
| MK-677 (Ibutamoren) | Ja, Gruppe GHS, 150 mg | S2, verboten | Keine Zulassung |
| GHRP-2, GHRP-6, Hexarelin | Ja, Gruppe GHRP, 1,5 mg | S2, verboten | Keine Zulassung |
| AOD-9604, hGH-Fragment 176-191 | Ja, Wachstumshormon-Fragmente, 16 mg | S2, verboten | Keine Zulassung |
| BPC-157 | Nein | S0, verboten | Keine Zulassung |
| Melanotan II | Nein | Nicht namentlich genannt | Keine Zulassung; das BfArM warnt seit 2010 vor dem Bezug aus dem Internet |
| Retatrutid | Nein | Nicht namentlich genannt | Keine Zulassung in der EU (Stand 9. Oktober 2026); bei der EMA liegt bislang nur eine Entscheidung zum pädiatrischen Prüfkonzept vor |
| Semaglutid, Tirzepatid | Nein | Nicht namentlich genannt | Zugelassen, verschreibungspflichtig (§ 48 AMG) |
Auffällig ist die Besitzgrenze bei den GHRPs: 1,5 mg sind deutlich weniger als bei TB-500. Wer mehrere dieser Stoffe zusammen besitzt, muss jede Grenze einzeln betrachten. Für Semaglutid und Tirzepatid gilt eine andere Logik: Beide sind zugelassen, der Weg führt über ein Rezept. Mehr dazu im Beitrag Sind Peptide legal? Die Rechtslage beim Kauf.
Welche Peptide sind legal?
Die ehrliche Antwort: Die Peptide, die legal und frei verkäuflich sind, sind nicht die, nach denen in diesem Zusammenhang meist gesucht wird. § 2 Absatz 3 AMG nimmt Lebensmittel ausdrücklich vom Arzneimittelbegriff aus. Darunter fallen:
- Kollagenpeptide (Kollagenhydrolysat) als Nahrungsergänzung. Was die Studien dazu zeigen, steht im Beitrag Kollagen-Peptide: Wirkung.
- Kreatin-Monohydrat, kein Peptid, aber das am besten belegte legale Supplement für Kraftsport. Vergleich: Bestes Kreatin.
- Proteinpulver als Eiweißquelle, Vergleich im Beitrag Bestes Proteinpulver.
- Kosmetische Peptide wie GHK-Cu in Seren, die unter das Kosmetikrecht fallen, nicht unter das AMG.
Welche dieser Grundlagen für Muskelaufbau tatsächlich einen Beleg haben, ordnet der Leitfaden Peptide für den Muskelaufbau ein.
Fazit
TB-500 und BPC-157 sind beide nicht verkehrsfähig, aber aus verschiedenen Gründen. TB-500 steht in der Anlage des Anti-Doping-Gesetzes: Handel ist verboten, Erwerb, Besitz und Einfuhr sind ab 100 mg strafbar, wenn der Zweck Doping im Sport ist, und dazu zählt nach dem Bundesgerichtshof auch Kraftsport ohne Wettkampf. BPC-157 steht nicht in dieser Anlage, ist aber ein Arzneimittel ohne Zulassung: Verkauf und Import sind verboten, der bloße Besitz ist nach dem AMG nicht strafbar. Das Etikett „nur für Forschungszwecke“ ändert an keiner dieser Einstufungen etwas. Im organisierten Sport sind beide Stoffe zu jeder Zeit verboten. Wer eine konkrete rechtliche Frage hat, etwa nach einer Zollmitteilung, braucht eine Anwältin oder einen Anwalt, keine Website.
Quellen
- Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) § 2, Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln
- Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) § 3, Selbstdoping
- Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) § 4, Strafvorschriften
- Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) Anlage zu § 2 Absatz 3, Liste der Stoffe (u. a. Thymosin-beta-4 und seine Derivate, zum Beispiel TB-500)
- Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV), Anlage: nicht geringe Menge je Stoff
- Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 67: Fünfte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge
- Bundesgesetzblatt 2023 II Nr. 348 vom 21.12.2023: Bekanntmachung der Neufassung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport (Verbotsliste 2024)
- BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017, 4 StR 389/17: Begriff des Sports im AntiDopG (HRRS 2018 Nr. 201)
- Arzneimittelgesetz (AMG) § 2, Arzneimittelbegriff
- Arzneimittelgesetz (AMG) § 5, Verbot bedenklicher Arzneimittel
- Arzneimittelgesetz (AMG) § 21, Zulassungspflicht
- Arzneimittelgesetz (AMG) § 48, Verschreibungspflicht
- Arzneimittelgesetz (AMG) § 73, Verbringungsverbot
- Arzneimittelgesetz (AMG) § 95, Strafvorschriften
- Arzneimittelgesetz (AMG) § 96, Strafvorschriften
- Arzneimittelgesetz (AMG) § 97, Bußgeldvorschriften
- Abgabenordnung (AO) § 372, Bannbruch
- Zoll: Verbringungsverbote für Arzneimittel und Ausnahmen davon
- Zoll, Pressemitteilung 2023: Dopingmittel aus dem Flieger (Bannbruch nach § 372 AO in Verbindung mit § 2 Absatz 3 AntiDopG)
- Strafprozessordnung (StPO) § 94, Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
- Strafprozessordnung (StPO) § 136, Vernehmung (Belehrung, Schweigerecht, Verteidiger)
- Strafprozessordnung (StPO) § 163a, Vernehmung des Beschuldigten (Erscheinenspflicht vor der Staatsanwaltschaft)
- Strafprozessordnung (StPO) § 147, Akteneinsichtsrecht
- Strafprozessordnung (StPO) § 153, Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
- Strafprozessordnung (StPO) § 153a, Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- Strafprozessordnung (StPO) § 407, Strafbefehl
- Strafgesetzbuch (StGB) § 40, Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen
- Strafgesetzbuch (StGB) § 74, Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten
- Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) § 5, Einziehung
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG) § 32, Inhalt des Führungszeugnisses
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) § 24, Verlust der Beamtenrechte
- Bundesbeamtengesetz (BBG) § 41, Verlust der Beamtenrechte
- NADA: Welt-Anti-Doping-Code, Internationaler Standard Verbotsliste 2026 (informatorische Übersetzung)
- NADA: Peptide im Sport, was ist erlaubt?
- BfArM warnt vor Anwendung melanotanhaltiger Produkte für kosmetische Zwecke (Pressemitteilung 2010)
- EMA, Entscheidung P/0336/2024 zum pädiatrischen Prüfkonzept für Retatrutid (Entwicklungsstatus)
Häufige Fragen
- Ist TB-500 in Deutschland legal?
- Nein, nicht im Sinne eines frei erhältlichen Produkts. TB-500 ist kein zugelassenes Arzneimittel und steht namentlich in der Anlage des Anti-Doping-Gesetzes. Handel, Abgabe und Inverkehrbringen zu Dopingzwecken sind verboten. Erwerb, Besitz und Einfuhr sind ab einer nicht geringen Menge von 100 mg strafbar, wenn der Stoff zum Doping im Sport bestimmt ist.
- Ist BPC-157 legal in Deutschland?
- BPC-157 steht nicht in der Anlage des Anti-Doping-Gesetzes, ist aber ein Arzneimittel ohne Zulassung. Verkauf, Inverkehrbringen und das Verbringen nach Deutschland sind nach dem Arzneimittelgesetz verboten. Für den bloßen Besitz zum Eigengebrauch enthält das AMG keinen Straftatbestand. Im Sport ist BPC-157 zu jeder Zeit verboten.
- Sind Peptide in Deutschland legal?
- Das hängt vom einzelnen Stoff ab. Kollagenpeptide, Kreatin und Proteinpulver sind Lebensmittel und frei verkäuflich. Semaglutid und Tirzepatid sind zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel. TB-500, CJC-1295, Ipamorelin und GHRPs stehen in der Anlage des Anti-Doping-Gesetzes. BPC-157, Melanotan II und Retatrutid sind nicht zugelassene Arzneimittel.
- Ist der Besitz von Peptiden strafbar?
- Nur in bestimmten Fällen. Strafbar ist der Besitz eines Stoffes aus der Anlage des Anti-Doping-Gesetzes in nicht geringer Menge, wenn er zum Doping im Sport bestimmt ist. Für TB-500 liegt diese Grenze bei 100 mg. Für nicht gelistete Stoffe wie BPC-157 enthält das Arzneimittelgesetz keinen Straftatbestand für den bloßen Besitz; strafbar sind dort Handel, Abgabe, Inverkehrbringen und Anwendung bei anderen.
- Zählt Training im Fitnessstudio als Sport im Sinne des Anti-Doping-Gesetzes?
- Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2017 entschieden, dass Sport im Sinne des Gesetzes nicht nur der Leistungssport ist, sondern auch Breiten- und Freizeitsport ohne Wettkämpfe, ausdrücklich auch gezielter Muskelaufbau im Kraftsport.
- Was passiert, wenn der Zoll eine Sendung mit TB-500 oder BPC-157 abfängt?
- Die Sendung wird angehalten, weil nicht zugelassene Arzneimittel nach § 73 AMG nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen. Bei Stoffen aus der Anlage des Anti-Doping-Gesetzes rechnet der Zoll die Menge nach; ab der nicht geringen Menge wird ein Strafverfahren wegen Bannbruchs eingeleitet und an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Als Beschuldigter besteht das Recht, nicht zur Sache auszusagen und vorher eine Verteidigerin oder einen Verteidiger zu befragen (§ 136 StPO).
- Steht eine Verurteilung wegen Dopingmittelbesitz im Führungszeugnis?
- Nicht immer. Nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG werden Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis drei Monate nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist keine Verurteilung und erscheint dort nicht.
- Was bedeutet das Etikett „nur für Forschungszwecke“?
- Rechtlich nichts. Die Anlage des Anti-Doping-Gesetzes nennt Stoffe beim Namen, und der Arzneimittelbegriff des AMG stellt auf die pharmakologische Wirkung und den erkennbaren Verwendungszweck ab. Ein Satz auf dem Etikett ändert die Einstufung des Stoffes nicht.